Corona-Update Nr. 1

München, den 09.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
geschätzte Kunden der NEUBO Hausverwaltung!

Wie vor Kurzem bereits per Email und auch über unsere Webseite mitgeteilt, sehen wir uns zu Ihrem eigenen Schutz als auch zum Schutz unserer Mitarbeiter gezwungen, die behördlichen Vorgaben zur Verlangsamung der Ausbreitung des Sars-CoV-2 (Coronavirus) solange aufrecht zu erhalten, bis die öffentlichen Stellen die Maßnahmen wieder aufheben und eine entsprechende Entwarnung erklären. Wir sehen uns deshalb sehr zu unserem Bedauern auch weiterhin nicht in der Lage, Ihnen Parteitermine (z.B. Eigentümerversammlungen, Belegprüfungen in unseren Räumlichkeiten, gemeinsame Objektbegehungen, Beiratstreffen) anzubieten und bitten diesbzgl. um Ihr Verständnis. Aufgrund der sich häufig ändernden Sachlage ist es uns leider schlicht nicht möglich, einen konkreten Endtermin bzw. eine konkrete Zeitspanne zu nennen.

Seien Sie bitte versichert, dass wir trotz der zur Zeit bestehenden Widrigkeiten selbstverständlich alles in unserer Macht stehende tun, um eine bestmögliche Betreuung Ihrer Immobilie auch weiterhin zu gewährleisten. Wir sind wie gewohnt telefonisch als auch per Email für Sie erreichbar. Unterlagen können nach telefonischer Absprache gebracht und abgeholt werden. Notwendige Besprechungen können telefonisch durchgeführt werden.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass zwischenzeitlich auch viele externe Dienstleister und Handwerksunternehmen ihr Leistungsangebot eingeschränkt bzw. teilweise auch gänzlich eingestellt haben. Viele Handwerksunternehmen haben infolge der angeordneten Schließung der Baumärkte zudem erhebliche Schwierigkeiten, erforderliche Teile und notwendiges Material zu beschaffen. Wir bitten deshalb um Verständnis dafür, dass avisierte Maßnahmen infolge außerhalb unserer Einflusssphäre liegender Gründe nicht immer zeitnah und reibungslos umgesetzt werden können.

Gerne möchten wir Ihnen darüber hinaus noch weiterführende Informationen für Wohnungseigentümer und Vermieter zur Verfügung stellen.

Wichtig für Wohnungseigentümer

Am 27.03.2020 wurde das sog. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen. Beachten Sie bitte, dass die für Aktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen geschaffene Möglichkeit, an Versammlungen auch mittels elektronischer Kommunikationsmittel (Online-/Telefon-Versammlung) teilzunehmen, ausweislich des Gesetzestextes für Wohnungseigentümergemeinschaften eben nicht gilt. Solche Online-/Telefon-Versammlungen dürfen folglich von uns als professionell arbeitende Hausverwaltung nicht angeboten werden und wir bitten höflichst darum, von hierauf gerichteten Anfragen abzusehen. Auf einer Online-/Telefon-Versammlung gefasste Beschlüsse wären nach der aktuellen Rechtslage ohnehin nichtig.

Beachten Sie bitte des Weiteren auch, dass ein sog. Umlaufbeschluss nach § 23 Abs. 3 WEG der schriftlichen Zustimmung sämtlicher (also 100 % der) Eigentümer bedarf und folglich aufgrund der extrem hohen gesetzlichen Hürden nur in Ausnahmefällen nach vorheriger Einzelfallprüfung in Betracht kommt. Ein Umlaufbeschluss ist grundsätzlich nicht bzw. nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geeignet, eine Eigentümerversammlung zu ersetzen, da mangels “Diskussionsforum” im Ergebnis wesentliche Grundsätze der Meinungsbildung im Wohnungseigentumsrecht verletzt werden. Sofern uns als Hausverwaltung bekannt ist, dass ein Thema innerhalb der Gemeinschaft kontrovers diskutiert wird bzw. hierzu gegenläufige Ansichten bestehen, scheidet ein Umlaufbeschluss in der Regel aus.

In Artikel 2 § 6 Abs. 1 des o.g. Corona-Gesetzes wird geregelt, dass der zuletzt bestellte Verwalter solange im Amt bleibt, bis er abberufen bzw. ein neuer Verwalter bestellt wird. Der Ablauf der Bestellungs- und Vertragslaufzeit führt demzufolge nicht dazu, dass die Gemeinschaft Gefahr läuft, verwalterlos gestellt zu sein. Das aktuelle Bestellungs- und Vertragsverhältnis wird in diesem Falle bis auf Weiteres auch über den Beendigungszeitpunkt hinaus unverändert fortgeführt. Der Gesetzgeber möchte damit die Möglichkeit schaffen, während der Pandemie-Zeit auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zu verzichten.

Artikel 2 § 6 Abs. 2 des o.g. Corona-Gesetzes bestimmt zudem, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss über

einen neuen Wirtschaftsplan unverändert fortgilt. Die Verpflichtung zur Hausgeldzahlung besteht demzufolge unverändert fort. Die Regelungen des Artikel 2 § 6 Corona-Gesetz gelten bis zum 31.12.2021.

Wichtig für Vermieter

Nach Artikel 5 § 2 des o.g. Corona-Gesetzes darf Mietern, die im Zeitraum 01.04.-30.06.2020 ihre Miete infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht zahlen können, nicht gekündigt werden. Sollten Sie als Vermieter hiervon betroffen sein, steht Ihnen unsere Mietverwaltungsabteilung selbstverständlich gerne unterstützend zur Seite. Dieses Angebot richtet sich an Kunden, die uns mit der Verwaltung der von ihnen vermieteten Immobilie betraut haben.

Abschließend möchten wir Ihnen und Ihren Lieben ein frohes Osterfest wünschen und hoffen, dass Sie die Feiertage trotz der aktuell herrschenden Ausnahmesituation ein wenig genießen können. Wir bedauern zutiefst die derzeit bestehenden erschwerten Bedingungen und bedanken uns in aller Form für Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung. Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team der NEUBO Hausverwaltung